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Satzung: Haus & Grund Coesfeld e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: "Haus & Grund Coesfeld e. V."
  2. Als regionale Gliederung der Gesamtorganisation der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer ist der Verein die Vertretung der Haus-,· Wohnungs- und Grundeigentümer im Kreis Coesfeld und seiner Umgebung.
  3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld/Nestf. eingetragen.
  4. Sitz und Erfüllungsort ist Coesfeld/Westf.
  5. Der Verein ist dem Landes verba nd Haus & Grund Westfalen angeschlossen.

§ 2

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluß von Erwerbszwecken die Förderung der Grundstückswirtschaft sowie die Wahrung der gemeinschaftlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigenturms im vereinsbereich.
  2. Er hat vornehmlich die Aufgabe, die Mitglieder über Rechte und Pflichten des Haus-, Wohnungs~ und Grundeigentums zu , unterrichten und sie bei  der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
  3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben obliegt es ihm insbesondere, den Zusammenschluß der Haus-, Wohnungs- und Grundeiqentürner zu betreiben und Einrichtungen zu unterhalten, die der Unterrichtung und Unterstützung der Mitglieder dienen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die ein Eigentums-, Teileigentums- oder ein sonstiges dingliches Recht (z. B. Erbbaurecht) an bebauten oder unbebauten Grundstücken haben, das gleiche gilt für Ehegatten und Verwalter.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Geschäftsführer in Verbindung mit dem 1. Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter.
  3. Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    • Durch Kündigung.
      Die Kündigung ist erstmals nach mindestens zweijähriger Mitgliedschaft und nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Sie ist der Geschäftsstelle spätestens 6 Monate vor Schluß des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.
    • Durch Ausschluß.
      Der Ausschluß erfolgt durch den Vereinsvorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied der nach dieser Satzung oblie-genden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluß ist dem Betroffenen unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschlußbescheides Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig entscheidet.​

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:
    • an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung bei der Wahl der Vereinsorgane etc. und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 12 d. Satzung),
    • die Einrichtungen des Vereins, dessen Rat und Unterstützung unter Ausschluß jeglicher Haftung in Anspruch zu nehmen,
       
    • das Fachorgan, das für die Mitglieder herausgegeben wird, zu beziehen. Hierzu sind sie auch verpflichtet.
  2. Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Bestimmungen dieser Satzung an und sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

§ 6 Beiträge

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe der Vorstand festlegt. Im Beitrag :ist die Bezugsgeblühren für den Pflichtbezug einer Fachzeitschrift der Organisation enthalten.
    Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres fällig. Neu eintretende Mitglieder haben beim Eintritt in der ersten Jahreshälfte den vollen Jahresbeitrag zu entrichten, die nach diesem Termin eintretenden Neumitglieder haben den halben laufenden Jahresbeitrag zu entrichten. Die Mitglieder verpflichten sich, die Beiträge durch Banklastschriftverfahren einziehen zu lassen.

§ 7 Organ

  1. Die Organe des Vereins sind
    • die Mitliederversamrnlung
    • der Vorstand
  2. Beratendes Organ ist der Beirat.

§ 8 Der Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem stellvertr. Vorsitzenden . (2. Vorsitzender)
       
    • dem Schriftführer
    • dem· Schatzmeister

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vorstandsmitglieder sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.
 

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und überr ihr Amt -mit Ausnahme des Schatzmeisters- ehrenamtlich aus. Wiederwahl ist möglich. Fällt ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist in der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl für den Resr der Wahlperiode vorzunehmen.
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im besonderen obliegt es ihm, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Organisationsaufgaben erforderlich sind. Hierzu gehört vor allem die. Gewährleistung von Einrichtungen zur Beratung und Beistandsleistung für die Mitglieder.
  3. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr, zusammen. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Er oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter leiten die Sitzungen des Vorstandes.
  4. Zu den Vorstandssitzungen ist 6 Tage vorher unter Angabeder Tagesordnung schriftlich einzuladen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 3 Werktage verkürzt werden.
  5. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Der vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 9 Geschäftsführer

  1. Der Vorstand kann zur Durchführung der anfallenden Arbeiten einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen​. 
  2. Dieser bzw. diese ist/sind im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes tätig und ihm gegenüber verantwortlich.
  3. Die Bestellung erfolgt für jeweils drei Jahre. Gleichzeitig kann der Vorstand die Höhe der Entschädigung festleget.
  4. Der/die Geschäftsführer nimmt/nehmen in dieser Eigenschaft an allen Sitzungen des Vorstandes, des Beirates sowie an Mitgliederversammlungen teil.
  5. Der Geschäftsführer kann ein. Entgelt von den Mitgliedern als Aufwendungsersatz verlangen.

§ 10 Der Vereinsvorsitzende

  1. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
  2. Der 1. Vorsitzende nimmt im übrigen die in dieser Satzungfestgelegten Funktionen wahr.
  3. Im Falle .seiner Verhinderung wird der 1. Vorsitzende von seinem Stellvertreter vertreten.

§ 11 Der Beirat

  1. Dem Vereinsvorstand kann .ein Beirat bis zu 10 Mitgliedern als beratendes Organ zur Seite gestellt werden.​
  2. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung ehrenamtlich für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Bei der Zusammensetzung sollen möglichst die verschiedenen Stadt- und Gemeindebereiche des Vereinsgebietes berücksichtigt werden. Der Beirat, der vom Vereinsvorsitzende-n einberufen wird, soll in wichtigen Angelegenheiten, über die der Vorstand zu entscheiden hat, vorher angehört werden.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben.
  2. Die Mitgliederversammlung soll möglichst jährlich innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Kalenderjahres statt - finden. Der Tagungsort ist jährlich vom Vorstand festzu - legen.
  3. Weitere Mitgiiederversammlungen sind einzuberufen
    • wenn das Interesse des Vereins dies notwendig macht,
    • wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vereinsvorsitzenden über das Fachorgan gem § 5 Ziffer 1c einzuberufen. Die Einladungsfrist soll in der Regel 10 Tage betragen, bei Eilbedürftigkeit kann sie auf 6 Tage verkürzt werden.
  5. Der Vereinsvorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Vertreter, leitet die Sitzung. Sind beide nicht anwesend, wird die Versammlung von einem der übrigen Vorstandsmitglieder geleitet.
  6. In der Versammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Es kann sich durch den Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder durch den bestellten Verwalter des Haus- und Grundeigentums vertreten lassen.
  7. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vereinsvorsitzenden den Ausschlag.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Ausnahme der Vorschriften ·uber Satzungsänderung (§ 13) und Auflösung des Vereins ( § 14) mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ausgenommen, wenn ein Beschluß gemäß § 14 dieser Satzung zu treffen ist.
  9. Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  10. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
    • die Entgegennahme des Berichtes des. Vorstandes
    • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Rechnungsprüfer,
       
    • die Genehmigung des Jahresabschlusses,
    • die Entlastung des Vor~tandes,
       
    • die Wahl der Vorstandsmitglieder,
    • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes,
       
    • die Wahl von Beiratsmitgliedern,
    • die Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

§ 13 Satzungsänderung

  1. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der auf der Generalversammlung erschienenen Mitglieder.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur gefaßt werden, wenn sie als besonderer Tagesordnungspunkt aufgeführt sind.
  3. Satzungsanderungen sind vom Vorsitzenden unverzüglich unter Beifügung der entsprechenden Niederschrift der Mitgliederversammlung dem Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorzulegen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.​
  2. Der Auflösungsantrag kann entweder vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden oder es bedarf dazu des Antrages von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
  3. Ein Auflösungsbeschluß kommt nur zustande, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und davon Dreiviertel ihre Zustimmung erteilen.
  4. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann immer mit einfacher Mehrheit beschlußfähig ist.
  5. Kommt ein rechtsgültiger Auflösungsbeschluß zustande, findet eine Liquidation des Vereins statt. Liquidator ist der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende. Das nach Bestreitung aller Verpflichtungen des Vereins noch vorhandene Vermögen wird zu gleichen Teilen auf die Mitglieder verteilt.

§ 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Coesfeld.

§ 16

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Mit der Vorlage zum Vereinsregister beim Amtsgericht in Coesfeld treten alle bisherigen Satzungen außer Kraft.

 

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